Fleischbeschaugebühren in Hessen werden neu geregelt
Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Gebührenrechts im Bereich der Hygiene bei der Gewinnung von Frischfleisch, gültig ab 18. Oktober 2014, hat der Hessische Landtag die Festlegung der Fleischbeschaugebühren auf die Landkreise und kreisfreien Städte durch eigene Satzungen übertragen. Grundlage von Satzungsregelungen sind die Verordnung (EG) Nr. 822/2004, in deren Anhang IV europaweite Mindestgebühren festgelegt sind, und die bei den Kommunen mit der Amtshandlung anfallenden Kosten, bis zu deren Umfang Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip erhoben werden könnten. Bislang galt seit fast einem Jahr-zehnt die Verwaltungskostenordnung des Landes Hessen, an welche die Kommunen gebunden waren.
Der Fleischerverband Hessen hat bereits im Februar 2013 gemeinsam mit dem Hessischen Bauernverband alle Landräte und Oberbürgermeister angeschrieben und klargestellt, dass bei der Berechnung der Gebühren auch die Art des betroffenen Unternehmens, die Interessen von Unternehmen mit geringem Durchsatz, die traditionellen Methoden der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs sowie die Erfordernisse von Unternehmen in schwieriger geographischer Lage zu berücksichtigen sind. Dieser von der EU bewusst eingeführten Sozial-, Mittelstands- und Regionalkomponente haben auch Gebührensatzungen der Kommunen Rechnung zu tragen.
Darauf hat der Fleischerverband Hessen in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 1. Oktober 2014 an das Hessische Ministerium für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV) nochmals ausdrücklich hingewiesen, ebenso noch vor der Anhörung im Umweltministerium zum Gesetzesentwurf. Nach Verabschiedung des Gesetzes wird konsequent auf die Gebührenhoheit der Kommunen verwiesen. Die Thematik ist anlässlich des hessischen Fleischerverbandstages in Marburg und unter den hessischen Delegierten und Obermeistern am Rande des Deutschen Fleischer-Verbandstages in Frankfurt erörtert worden.
Der LIV Hessen hat seine Stellungnahmen den Innungen als Argumentationshilfe zur Verfügung gestellt und über den Stand aktueller Gebührenverhandlungen in einigen Innungen informiert. Es ist bekannt, dass einige Kommunen sich bei den künftigen Fleischbeschaugebühren nah an der alten LandesgebührenVO orientieren wollen, andere dagegen den möglichen Gebührenrahmen stärker ausschöpfen möchten. Wieder andere orientieren sich vorläufig bis Inkrafttreten eigener Satzungen an der EU-Mindestgebührenregelung. Eine beschlossene kommunale Gebührensatzung zur Fleischbeschau liegt bislang nicht vor. Inwieweit die Kommunen ihren Gebührenrahmen bis zur Kostendeckung ausschöpfen, ist Verhandlungssache vor Ort.
Die Innungen sind jetzt gefordert, ihren Einfluss bei den politischen Entscheidungsträgern vor Ort geltend zu machen und an deren Bekenntnisse zur Bedeutung regionaler Wirtschaftskreisläufe, zur Bedeutung des lokalen Handwerks für Arbeits- und Ausbildungsplätze, zu Tierschutz und kurzen Transportwegen und zur Versorgung der Bevölkerung mit frischem Fleisch und hochwertigen Fleischerzeugnissen aus der Region für die Region zu erinnern. Ansprechpartner ist Diplom-Volkswirt Klaus Hühne, Tel.: 069/63302-143.